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Sonderfelge nach unverschuldetem Unfall nicht mehr lieferbar – vier neue?

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Sondergutachten werden bei Fahrzeugen erstellt, die über Sonderausstattungen verfügen. Bei einem Unfall mit Haftpflichtschaden wurde eine Sonderfelge so beschädigt, dass sie irreparabel war. Alle anderen Felgen blieben unversehrt. Im Verlauf der Schadenregulierung stellte sich heraus, dass die Felge nicht mehr lieferbar war, weil der Hersteller sie aus seinem Sortiment genommen hatte.

Ist der gegnerische Haftpflichtversicherer verpflichtet, vier neue Felgen zu erstatten?

Die eindeutige Antwort: Ja!

Hierbei sind jedoch verschiedene Aspekte zu berücksichtigen, dass es zu einer Kostenerstattung kommt.

  1. Es reicht nicht aus, nur beim Hersteller anzufragen, ob die genutzte Tuninglinie der Felge noch lieferbar ist.
  2. Andere, seriöse Quellen (Vertragshändler, Gebrauchtteilecenter etc.) müssen ebenfalls abgefragt werden und es muss nachgewiesen werden, dass keine Lieferung mehr möglich ist.
  3. Privatangebote von Internetplatformen brauchen nicht mit einbezogen zu werden.

Denken Sie unbedingt an die Warnpflicht

Unmittelbar nachdem Sie davon Kenntnis haben, dass die Sonderfelgen nicht mehr lieferbar sind, müssen Sie die gegnerische Versicherung darüber informieren. Dazu genügt ein einfacher Hinweis und Nachweis der Nichtlieferbarkeit. Fragen Sie nach, ob die gegnerische Versicherung eine beschaffen kann. In diesem Fall wurde vom Geschädigten für die Ausfallzeit ein Mietwagen genutzt, worauf sie in diesem Zusammenhang hinweisen müssen, um ihre Absicht zu verdeutlichen den Schaden so gering wie möglich zu halten. Für die Antwort sollte eine ausreichende Frist drei bis fünf Werktage sein. Bleibt Ihre Frage unbeantwortet, ist die Erstattungspflicht für vier neue Felgen frei.

Was passiert mit den drei unbeschädigten Felgen?

Die drei unbeschädigten Felgen haben natürlich noch einen realen Restwert. Außerdem kann man mit diesen ähnliche Problematiken dreifach lösen. Sollte die gegnerische Versicherung also dahingehend antworten, dass sie zwar keine Felge beschaffen kann, aber dafür einen Käufer für die restlichen Felgen hat, dann liegen die Voraussetzungen für eine Anrechnung des Vorteilsausgleiches vor.

Ein Unfallgutachter kennt diese Herausforderungen

Wenn Sie unverschuldet in einen Unfall geraten sind, hilft Ihnen ein Unfallgutachter bei allen Herausforderungen im Schadensfall und des Schadensausgleiches. Der hier geschilderte Fall ist kein Einzelfall und der Geschädigte wäre vermutlich ohne Unfallgutachter auf seinen Kosten für die Sonderfelgen sitzen geblieben.

Speichern Sie sich jetzt unsere Rufnummer ab, damit Sie diese im Falle eines Unfalls sofort griffbereit haben. Wir sind an 365 Tagen 24 Stunden für Sie im Einsatz und kommen auch sofort an den Unfallort.

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